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Die meisten Bauherren oder Käufer von einer eigenen Immobilie erleben immer wieder dieselben Schockmomente. Ein unscheinbarer Brief vom Finanzamt teilt Ihnen mit, dass für die eigenen vier Wände die Grunderwerbssteuer fällig ist.

Viele der Immobilienerwerber haben diese Abgabe nicht in ihrer Baufinanzierung vorgesehen. Wer nach dem erfolgreichen Neubau seine finanziellen Reserven für neue Möbel oder andere Dinge ausgab, hat nun ein Problem. Grundsätzlich beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent vom im Vertrag vereinbarten Kaufpreis.

Ein Beispiel: Für den Kauf einer Eigentumswohnung ist im notariell beurkundeten Vertrag eine Summe von 350.000 Euro fixiert. Die Grunderwerbssteuer beträgt somit 12.250 Euro. Dabei wurde für dieses Beispiel der Steuersatz von 3,5 Prozent zugrunde gelegt. Je nach Bundesland kann die Grunderwerbssteuer von den dortigen Landesregierungen festgelegt werden, darf jedoch nicht die 3,5 Prozent unterschreiten. Berlin und Hamburg erheben 4,5 Prozent Grunderwerbssteuer. Ausgehend von der Beispielsrechnung mit einer Bemessungsgrundlage von 350.000 Euro beträgt hier die Zahllast für den Erwerber 15.750 Euro.

Etliche Bauherren bringt die Grunderwerbssteuer die Baufinanzierung ins Wanken. Derart hohe Zahlungsverpflichtungen, mit denen nicht mit kalkuliert wurde, gefährden die Liquidität und beeinträchtigen die Baufinanzierung nachhaltig. Oftmals nehmen die Immobilieneigentümer eigens Kredite auf, um der Steuerverbindlichkeit nachzukommen. Eine andere Option ist, das Finanzamt um Stundung der Grunderwerbssteuer zu ersuchen. So kann, in bestimmten Fällen, die Steuerschuld in regelmäßigen Raten bezahlt werden. Auch die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt ist unter Umständen möglich.

Dabei handelt es sich um Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden. Der Antragsteller hat grundsätzlich kein Anrecht darauf, dass ihm die fällige Grunderwerbssteuer gestundet wird. Bis zu einem Kaufpreis von 2.500 Euro fällt keine Grundsteuer an. Derartige Beträge sind vor allem bei dem Kauf von kleinen Gartengrundstücken an der Tagesordnung. Es handelt sich hierbei jedoch um keinen Freibetrag, der bei jedem Immobilienerwerb verrechnet werden darf! Wer ein Grundstück oder eine Wohnung zu Wohnzwecken geschenkt bekommt, muss auch keine Angst vor dem Finanzamt haben. Ein derartiges Rechtsgeschäft ist frei von der Grunderwerbssteuer.
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