Hypothekenzinsen
| Stand: | 06.09.2010 - 08:47 Uhr | |
| 2,33 % | ||
| 5 J. Soll. 2,37 % Eff. 50% Beleih.¹ |
||
| Sollzins² | Effektiv³ | |
| 5 J. | 2,33 % | 2,37 % |
| 10 J. | 2,86 % | 2,91 % |
| 15 J. | 3,34 % | 3,41 % |
| 20 J. | 3,51 % | 3,60 % |
| 25 J. | 3,51 % | 3,60 % |
|
Hypothekenzinsen |
||
tagCloud
Die populärsten Themen auf baufinanzierung24.com - je größer, desto beliebter:
| Baufinanzierung bei Immobilien in Sanierungsgebieten und Baudenkmäler | baufinanzierung24.com |
|
|
|
| Geschrieben von: Dirk Neumann |
| Mittwoch, den 14. Juli 2010 um 09:23 Uhr |
| Viele potenzielle Eigenheimbesitzer wollen das Besondere. Sie möchten in keiner Neubausiedlung wohnen, sondern in gut erhaltenen Altbauten. Viele Städte schützen seit Jahren ihr bauliches Erbe und weisen Sanierungsgebiete aus oder stellen einzelne Bauwerke unter Denkmalschutz. Dieser Umstand kann auch in der Baufinanzierung für positive Effekte sorgen. Trotzdem sollte vor dem Erwerb und vor der Kalkulation der Baufinanzierung ein Experte sich die Wunschimmobilie ansehen. Architekten und andere Bausachverständige können realistisch den Wert eines Altbaus und dessen Sanierungskosten einschätzen. Wer eine Immobilie, die sich in einem Sanierungsgebiet befindet, selbst nutzt und renoviert, kann die entstandenen Kosten steuerlich geltend machen. Dazu ist leider ein umfangreicher Behördengang notwendig. Der Immobilienbesitzer muss sich gegenüber der zuständigen Kommune verpflichten, das geschützte Gebäude in seiner Form zu erhalten. Oft ist dies mit erheblichen Auflagen verbunden, welche den Immobilieneigentümer in der Umsetzung seiner Ideen stark einschränken. Je nach Alter des Baudenkmals können dabei unzählige Details von der Denkmalbehörde geregelt sein. So sind beispielsweise Auflagen in Genehmigungsbescheiden fixiert worden, die untersagten, dass die vorhandenen Türstöcke in dem geschützten Gebäude ausgewechselt werden dürfen. Wer in den Genuss steuerlicher Vergünstigungen für die Sanierung eines Baudenkmals kommen will, muss sämtliche Maßnahmen mit der örtlichen Denkmalpflege abstimmen. Verstöße gegen diese Vereinbarungen sollte der Bauherr nicht unternehmen. Es wird sonst ein entsprechendes Bußgeld fällig. Die Aufwendungen für die Erhaltungsmaßnahmen kann der Immobilieneigentümer von seiner Einkommenssteuer prozentual absetzen. Beginnen kann er mit der Geltendmachung dieser Sanierungsaufwendungen im Kalenderjahr, in dem die Sanierung beendet wurde. Besonders für Eigenheimbesitzer in denkmalgeschützten Gebäuden ist die Abschaffung der Eigenheimzulage von Vorteil. Hier kam es oft zu Kollisionen. Wer die Eigenheimzulage erhielt, konnte keine Mittel aus dem Fördergebietsgesetz erhalten. Der Grund dafür war einleuchtend: Eine Doppelförderung musste vermieden werden. Durch die Abschaffung der Eigenheimzulage muss kein Immobilieneigentümer eines Baudenkmals oder einer Immobilie in einem Sanierungsgebiet abwägen und kalkulieren, welche Förderungsform sich auf seine Baufinanzierung positiver auswirkt. |
| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 14. Juli 2010 um 10:19 Uhr |



