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Abschreibungen bringen Steuerersparnisse | baufinanzierung24.com PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dirk Neumann   
Mittwoch, den 14. Juli 2010 um 09:23 Uhr
Für eine mittel- und langfristige Baufinanzierung muss unbedingt auch der Aspekt Steuerersparnisse mit berücksichtigt werden. Die Abschreibungen, auch als Absetzung für Abnutzung bezeichnet, können die eigene Steuerlast nach unten korrigieren. Abschreibungen fallen unter den die Werbungskosten. Über eine bestimmte Nutzungsdauer verteilt, wird der rechnerische Wertverlust der Immobilie ermittelt. Die verschiedenen Abschreibungsformen fördern indirekt von staatlicher Seite den Erwerb einer Immobilie. Drei Formen der Abschreibung sind möglich: die lineare, die degressive und die erhöhte. 1998 wurden die verschiedenen Sonderabschreibungen abgeschafft. Wichtig ist bei den zulässigen Abschreibungsformen, ob die Immobilie gekauft oder gebaut wurde. Steuerlich wird nämlich sehr stark zwischen den Anschaffungskosten und den Herstellungskosten differenziert. Zu den Herstellungskosten zählen alle Aufwendungen die bei der Erstellung einer Immobilie anfallen. Auch die verschiedenen Nebenkosten eines Neubaus, dazu zählen beispielsweise das Honorar für einen Architekten, zählen zu den Herstellungskosten. Unter den Posten Anschaffungskosten werden alle Aufwendungen erfasst, die durch die Anschaffung der Wohnung oder des Hauses anfielen. Die lineare Abschreibung kommt für die Käufer von gebrauchten Immobilien und die Bauherren von Neubauten in Frage. Als Grundlage für die Bemessung dienen dabei die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wer sich einmal für die lineare Abschreibungsmethode entschieden hat, muss diese beibehalten. Je nach Alter der Immobilie fällt der Abschreibungssatz aus: Immobilien die nachweislich nach dem 31.12.1924 ihre Fertigstellung hatten, werden mit 2% linear abgeschrieben. 2,5% beträgt der Abschreibungssatz, wenn die erworbene Immobilie vor dem Stichtag 01.01.1925 ihre Fertigstellung hatte. Fallen nachträglich Anschaffungs- und Herstellungskosten an, erhöhen diese den gesamten Bemessungsbetrag. Ist die voraussichtliche Nutzung für eine Immobilie sehr gering, kann dies ein Problem werden. Dem zuständigen Finanzamt muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Immobilie aus berechtigtem Grund eine kürzere Nutzungsdauer hat. In vielen Fällen akzeptieren es die Beamten der Finanzämter, wenn glaubhaft belegt werden kann, wie es zu der Abweichung von den üblichen Nutzungsdauer kommt. Ein gutes Argument ist in diesem Fall, dass die Beanspruchung der Immobilie über dem Normalmaß liegt. In solchen Fällen schätzen Sachverständige des zuständigen Finanzamtes, die voraussichtliche Nutzungsdauer der Immobilie.
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 14. Juli 2010 um 10:19 Uhr
 
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